Anlage 38 BewG
(zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4) Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer
Anlage 38 BewG
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1834)
Anlage 38 BewG
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.
Anlage 38 BewG
Auffangklausel
Anlage 38 BewG
Für nicht aufgeführte Gebäudearten ist die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer aus der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.